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Satzung

des Anglerverbandes Niederbarnim e.V. 
im LAV Brandenburg e.V.

 

§ 1

Name und Grundlagen

   

(1)   Der Verein führt den Namen: "Anglerverband Niederbarnim e.V." im folgenden "AVN" genannt.

(2)   Der AVN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)   Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1)   Der Zweck des AVN ist die Förderung des Natur- und Gewässerschutzes und der Landschaftspflege zur Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung des waid- und hegegerechten Angelns.

(2)   Der AVN ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesanglerverband Brandenburg e.V. sowie Behörden und Institutionen. Unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, wirtschaftlichen, beruflichen und anderen Gesichtspunkten regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert deren satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit.

(3)   Schwerpunkte im Rahmen des Vereinszweckes sind:

       a) die Förderung des waid- und hegegerechten Angelns als eine Form der aktiven Erholung in der Natur,

       b) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, des Naturschutzes und des Sportes einsetzen,

       c) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenerhaltung,

       d) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben,

       e) die Förderung der Jugend mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, um Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren,

      f) die Unterstützung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Natur- und Gewässerschutz und zum Fischereirecht.

(4) Der Vereinszweck soll  durch hierfür geeignete Veranstaltungen wie gemeinschaftsorientierte Hegefischangelveranstaltungen, die Durchführung von Schulungen zur Aus- und Weiterbildung u.a.m. unterstützt werden.

  

§ 3

Grundsätze, Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der AVN ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.

(2)   Mittel des AVN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des AVN.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AVN fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des AVN können

       a) eingetragene Anglervereine (ordentliches Mitglied),

       b) alle natürlichen und juristischen Personen (förderndes Mitglied)

 werden, die die Satzung des AVN anerkennen.

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.

(3)   Darüber hinaus kann eine Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Verbandstages  an natürliche Personen, die sich um die Förderung des AVN verdient gemacht haben, verliehen werden.

(4)   Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5)   Ordentliche Mitglieder haben, wie der AVN, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verfolgen.

(6)   Die Mitgliedschaft endet:

       a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes,

       b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember,

       c) durch Ausschluss.

(7)   Ein Mitglied, welches das Ansehen des AVN schädigt, im erheblichen Maße der Satzung, besonders dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Verbandstag nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Ein Widerspruch gegen diesen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig und an den Verbandstag zu richten.  

Der  Verbandstag entscheidet endgültig.

 

§ 5

Finanzierung der Arbeit 

 

(1)   Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

       - Mitgliedsbeiträgen

       - Spenden

       - Zuschüssen

       - Veranstaltungen

und auf sonstige , gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

(2)   Der AVN erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dieser ist bezogen auf jedes Mitglied (natürliche Person) seiner ordentlichen Mitglieder und wird zusammen mit dem DAV-Beitrag fällig.

(3)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Verbandstag festgesetzt.

(4)   Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Jahresfinanzplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

 

§ 6

Organe

 

(1)   Die Organe des AVN sind:

       - der Verbandstag

       - der Vorstand.

(2)   Der  Verbandstag ist das oberste Organ des AVN. Er hat die Form einer Delegiertenversammlung. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AVN bindend.

 

§ 7

Verbandstag

 

(1)   Der  jährlich einzuberufende Verbandstag beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung, sowie den Jahresfinanzplan.

(2)   Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AVN erfordert oder wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

(3)   Der  Verbandstag ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (Postaufgabedatum), mit Übersendung der entsprechenden Anzahl der Delegiertenkarten und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung einzuberufen und zu leiten.

(4)   Beschlussfähig ist jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten der Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Für eine Satzungsänderung, die vorzeitige Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder oder die Auflösung des AVN ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

(5)   Die ordentlichen Mitglieder des AVN werden beim Verbandstag  durch von den Mitgliedern bestimmte Delegierte vertreten, sie haben jeweils eine Stimme. Die Anzahl der Delegierten je ordentliches Mitglied richtet sich nach der Anzahl seiner Mitglieder. Dabei entfallen auf bis zu 50 Mitglieder ein Delegierter, bis zu 100 Mitglieder zwei Delegierte und jeweils ein weiterer Delegierter auf jeweils bis zu 50 Mitglieder.

(6)   Auf den Verbandstagen hat jedes anwesende Vorstandsmitglied ebenfalls eine Stimme. Fallen mehrere Stimmen auf eine natürliche Person, so hat sie nur eine Stimme. Die Anzahl der anwesenden Stimmen ist zu Beginn jedes Verbandstages festzustellen.

(7)   Die Stimmenabgabe auf  den Verbandstagen erfolgt in getrennter offener Abstimmung durch Hand heben. Auf Antrag kann der Verbandstag geheime Stimmenabgaben beschließen.

(8)   Über die auf dem Verbandstag gefassten Beschlüsse ist eine vom Versammlungsleiter des Verbandstages zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 8

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

       - dem Vorsitzenden,

       - zwei stellvertretenden Vorsitzenden

       - dem Schriftführer

       - dem Schatzmeister

und weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Verbandstag beschlossen.

(2)   Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

       - der Vorsitzende

       - die zwei stellvertretenden Vorsitzenden

       - der Schriftführer

       - der Schatzmeister.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband  gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.

(3)   Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Verbandstag.

(4)   Die Zahlung von angemessenen Aufwandsentschädigungen / Vergütungen an Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit ist zulässig. Darüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit auf der Grundlage des vom Verbandstag beschlossenen Finanzplanes.

 

§ 9

Fachkommissionen

 

(1)   Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse durch den Verbandstag gewählt oder vom Vorstand berufen werden. Von dem Verbandstag gewählte Fachkommissionen  sind nur dem Verbandstag rechenschaftspflichtig.

(2)   In den vom Vorstand berufenen Fachkommissionen muss mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein.

(3)   Die Fachkommissionen haben vorbereitende, beratende und ausführende Funktionen.

 

§ 10

Auflösung

 

(1)   Über die Auflösung des AVN kann nur ein zu diesem Zweck einberufener außerordentlicher Verbandstag mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmen beschließen.

(2)   Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des AVN an den Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

 

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung  am 14.11.2009 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(3)   Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung vom 05.04.2003 mit allen Änderungen vollständig ersetzt.

(4)   Die Satzung wurde in das Vereinsregister unter der Nummer VR 4172 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.